Fälle zur Vorlesung: Freiwillige Gerichtsbarkeit II

Fall 1 (KG OLGZ 1981, 151): Der am 5.2.1989 in Jena verstorbene Waldemar war Miteigentümer in ungeteilter Erbengemeinschaft eines in Westberlin gelegenen Mietshausgrundstücks. Der Antragssteller, ebenfalls Mitglied dieser Erbengemeinschaft, hat Anordnung einer Nachlaßpflegschaft beantragt zur Wahrnehmung der Rechte der unbekannten Erben Waldemars an diesem Grundstück und erklärt, er und die übrigen Miterben wollten das Grundstück instandsetzen, Kredite hierfür aufnehmen und später das Grundstück veräußern. Durch Beschluß vom 16.11. hat das Nachlaßgericht Berlin die Nachlaßpflegschaft angeordnet mit folgendem Wirkungskreis: äMitwirkung des Pflegers bei der Entscheidung über die Kreditaufnahmen, die zur Finanzierung von Instandsetzungsarbeiten an diesem Grundstück erforderlich sind, und über die dazu nötigen Belastungen des Grundstücks sowie die Vertretung bei diesen Rechtsgeschäften." Gegen diese Verfügung erhebt der Antragssteller 3 Wochen später äBeschwerde" mit dem Ziel, den Wirkungskreis der Nachlaßpflegschaft auf die Verwaltung und Veräußerung des Grundstücks zu erweitern. Hat der Rechtsbehelf Aussicht auf Erfolg?

Fall 2 (BayObLGZ 1992, 123): Die verwitwete Erblasserin ist im Jahre 1992 in einem Altersheim im Bezirk des AG Schweinfurt verstorben. Dorthin war sie aus Dortmund, wo sie ihre Wohnung hatte, auf Veranlassung der für sie bestellten Pflegerin gebracht worden. Seit dem 17.10.1991 hatte für die Erblasserin eine Gebrechlichkeitspflegschaft mit dem Wirkungskreis der Vermögenssorge, Aufenthaltsbestimmung und Zustimmung zur ärztlichen Heilbehandlung bestanden. Das Vormundschaftsgericht Dortmund hat der Pflegerin mit Beschluß vom 30.12.1991 die Genehmigung erteilt, das Mietverhältnis der Erblasserin in Dortmund zu kündigen und ihren Hausstand aufzulösen. Der Sohn der Erblasserin hat am 28.2.1992 beim Nachlaßgericht Schweinfurt zwei handschriftliche, von der Erblasserin unterzeichnete Testamentsurkunden vorgelegt und die Durchführung eines Nachlaßverfahrens zur Erteilung eines Erbscheins angeregt. Mit Verfügung vom 6.3.1992 übersandte der Rechtspfleger des Nachlaßgerichts Schweinfurt die Akten äzuständigkeitshalber" an das Nachlaßgericht Dortmund. Er hält sich nicht für zuständig, da die Pflegerin/Betreuerin, deren Wirkungs-/Aufgabenkreis nicht die Wohnsitzbestimmung umfaßt habe, den Wohnsitz der geschäftsunfähigen Erblasserin nicht habe ändern können. Das Nachlaßgericht Dortmund, bei dem der Beteiligte am 11.3.1992 einen Erbschein beantragt hatte, erklärte sich durch Beschluß vom 19.3.1992 örtlich unzuständig äfür die Eröffnung der Testamente" und sandte die Akten wiederum an das Nachlaßgericht Schweinfurt zurück. Dieses hat sich durch Beschluß vom 2.4.1992 für unzuständig erklärt und die Akten dem Bay. Oberlandesgericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. Darf das Bay. Oberlandesgericht das zuständige Gericht bestimmen? Welches Gericht ist zuständig?

Fall 3 (BayObLGZ 1967, 1 ff.): X. und Y. sind Abkömmlinge des Erblassers E. Nach dessen Tod stellt X. beim Nachlaßgericht den Antrag auf Erteilung eines Erbscheines. Dabei legt er ein maschinenschriftliches Testament vor, in dem X., Y. und seinen Neffen Z. zu gleichen Teilen als Erben eingesetzt sind. Zugleich beantragt X. folgenden Erbschein: (1) äNach Maßgabe des Testamentes." (2) äMit einer Quote von einem Drittel." Wie wird das Nachlaßgericht entscheiden? Fall 4 (BGHZ 91, 392): Erblasser E. hat in einem notariellen Testament von seinen Kindern nur A. und B. als Erben eingesetzt, C. enterbt; D. ist erst Jahre nach der Testamentserrichtung geboren worden. Nach dem Erbfall beantragen A. und B. für sich einen gemeinsamen Erbschein als Miterben zu je ½. Im Zuge des Erbscheinverfahrens schreibt C. an das Nachlaßgericht, E. habe schon bei der Testamentserrichtung an Bewußtseinsstörungen gelitten und alles mögliche verwechselt, wie der Hausarzt des E. bestätigen werde. Das Gericht möchte daher den langjährigen Hausarzt H. des E. als sachverständigen Zeugen vernehmen. Der aber beruft sich auf seine Schweigepflicht und will aus grundsätzlichen Erwägungen zum Standesethos die Aussage verweigern. In der notariellen Niederschrift über die Testamentserrichtung ist vermerkt: äE. ist nach der Überzeugung des Notars voll geschäfts- und testierfähig". D. schließlich ficht schriftlich gegenüber dem Nachlaßgericht das Testament an, wobei er sich darauf beschränkt zu behaupten, das Testament sei nur unter dem massiven Druck von A. und B. entstanden. Wie ist zu entscheiden? Hätte C. noch vor dem Eintritt des Erbfalls die Testierunfähigkeit des E. im selbständigen Beweisverfahren klären lassen können (dazu LG Frankfurt, Rechtspfleger 1997, 165f.)?

Fall 5 (OLG Hamm, OLGZ 1975, 87, Bay. ObLG, Rpfleger 1981, 306): Der Junggeselle Jakob testierte in einem handgeschriebenen und unterschriebenen Testament: äNach meinem Tod sollen meine drei Schwestern Erna, Ilse und Renate mein Vermögen zu je einem Drittel erhalten." 4 Jahre später fügte Jakob handschriftlich hinzu: äMeiner Lieblingsschwester Renate vermache ich ein weiteres Drittel meines Vermögens. D. O.". Nach dem Tode Jakobs beantragt Renate einen gemeinschaftlichen Erbschein auf sie als Miterbin zu ½, Erna und Ilse als Miterbinnen zu je ¼. Der Nachlaßrichter schreibt ihr am 16.12.: äIn der Nachlaßsache Jakob kann ich Ihrem Erbscheinsantrag nicht stattgeben. Da der Zusatz des Erblassers der gesetzlichen Form nicht entspricht, sind Sie lediglich Miterbin zu einem Drittel geworden. Sollten Sie Ihren bisherigen Antrag nicht entsprechend ändern, werde ich ihn nach Ablauf von drei Wochen zurückweisen." Gegen dieses Schreiben legt Renate Beschwerde ein. 1. Hat die Beschwerde Aussicht auf Erfolg? 2. Könnte das LG, falls es die Meinung des Nachlaßgerichts teilt, den Erbscheinsantrag Renates gleich zurückweisen?

Fall 6 (BGHZ 40, 54): Wolfram, ein rüstiger Herr von 84 Jahren, wird seit langer Zeit von seiner im Haus lebenden Enkelin Liesbeth versorgt. In einem notariellen Testament hat er sie als seine Alleinerbin eingesetzt. Nach dem Tode des Wolfram beantragt Liesbeth einen entsprechenden Erbschein. Der Neffe Karl als nächster lebender Verwandter des Erblassers widerspricht. Er verweist auf das Tagebuch, das der Erblasser seit vielen Jahren führte. Auf den Deckel hat Wolfram seinen Vor- und Nachnamen eigenhändig geschrieben. Am 20.3.1989 hatte er handschriftlich eingetragen: äHatte wieder eine schreckliche Auseinandersetzung mit meiner Enkelin Liesbeth. Sie ist eine herrische, unverträgliche Natur. Bin jetzt fest entschlossen, ihr mein Vermögen doch nicht zukommen zu lassen. Erben soll mein lieber Neffe Karl." Am 26.4.1990 erteilt der Nachlaßrichter den von Liesbeth beantragten Erbschein. Durch Beschluß vom 17.6.1990 weist das LG die Beschwerde Karls zurück. 1. Ist die Entscheidung inhaltlich richtig? 2. Im Dezember 1990 findet Karl in den ihm von Liesbeth überlassenen Akten und Briefschaften des Erblassers eine handgeschriebene Erklärung: äIn Abänderung meines früheren Testaments setze ich hiermit meinen Neffen Karl als Alleinerben ein. 25.3.1989 - Wolfram." Diese Erklärung legt Karl sofort dem Nachlaßgericht vor mit dem Antrag, die frühere Entscheidung zu korrigieren. Der Nachlaßrichter schreibt ihm am 5.1.1991 zurück, das Verfahren sei leider rechtskräftig abgeschlossen. Karl fragt nunmehr seinen Anwalt, welche Möglichkeiten er hat, um die Rechtslage klarzustellen und Verfügungen der Liesbeth über das inzwischen auf ihren Namen eingetragene Nachlaßgrundstück und über den Pkw des Erblassers rasch zu verhindern. Auch über die Vollstreckungsmöglichkeiten will Karl informiert werden. Wie hat die Auskunft zu lauten?

Fall 7 (Bay. ObLG, Rpfleger 1983, 315, OLG Hamm, OLGZ 1979, 425 ff.): Der verwitwete Erblasser E. bewohnte in Konstanz ein Eigenheim. Als er im Jahre 1950 in Tübingen eine Gastwirtschaft übernahm, lebte er 5 Tage wöchentlich in Tübingen. Seine freien Wochentage, die Ferien und die Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr verbrachte er in dem Konstanzer Anwesen. Nach dem Erbfall eröffnete das AG Tübingen ein von dem 1944 geborenen, ehelichen Sohn S. vorgelegtes Testament und nahm den Erbscheinsantrag des S. entgegen. Dann gab es die Akten äzuständigkeitshalber" an das Nachlaßgericht Konstanz ab. Gegen den vom Nachlaßgericht Konstanz erteilten Erbschein wendet sich die Tochter T., die im Jahre 1946 nichtehelich geboren wurde. Sie erklärt die Anfechtung wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten und beantragt die Einziehung des Erbscheins sowie die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins zu je ½. Wird der Antrag Erfolg haben? Abwandlung: Wie ist die Erbfolge zu beurteilen, wenn der Erblasser im Jahre 1948 durch Testament die T. als seine Alleinerbin bestimmt hat?

Fall Nr. 8 (BayObLG NJW 1993, 1142): A. ist Mieter eines Hauses, das im Eigentum des E., seines Vermieters, steht. E. hat dem A. wegen Eigenbedarf gekündigt (§ 564b II Nr. 2 BGB). A. begehrt Einsicht in das Grundbuch, weil er der Ansicht ist, daß E. über hinreichenden anderweitigen Grundbesitz verfügt und deswegen kein Eigenbedarf vorliegt.

1. Ist ihm Einsicht in das Grundbuch zu gewähren? 2. Wie ist die Rechtslage, wenn statt A. der Journalist J. Einsicht begehrt mit der Begründung, er wolle diesen äSkandalfall" aufklären, außerdem habe er zufällig erfahren, daß E. das Haus im Jahre 1936 von jüdischen Voreigentümern erworben habe. Über derartige Vorfälle schreibe er eine historische Studie. Das Grundbuchamt informiert den E. über die Einsichtsbegehren. E. ist darüber höchst erbost und will die Einsichtnahme untersagen. Hat ein derartiger Antrag Aussicht auf Erfolg?

Fall Nr. 9: Herr Moll bewilligte in einer notariellen Urkunde dem Finanzmakler F. eine Grundschuld über 80.000.- DM an seinem Hausgrundstück. Zugleich beantragten F. und M. die Eintragung. Das Grundbuchamt trug die Grundschuld ein. Später merkt M., daß ihn F. über die Auszahlungs- und Zinsbedingungen gröblichst getäuscht hat. Er ficht gegenüber F. und dem Grundbuchamt die Bestellung der Grundschuld, die Bewilligung und den Antrag wegen arglistiger Täuschung an und beantragt Löschung der Grundschuld. Wie ist zu entscheiden?

Fall Nr. 10 (nach OLG Zweibrücken, OLGZ 1986, 145): Ferdinand L., Parteimitglied der SPD seit 1925, vermacht testamentarisch dem Ortsverband Berlin-Mitte ein Bürogrundstück in Berlin-Spandau. Der erfreute Ortsvorstand verlangt von den Erben Erfüllung des Vermächtnisses. Dies verweigern jene mit dem Hinweis, daß eine Erfüllung sowieso nach § 275 BGB ausgeschlossen sei: schließlich könne der Ortsverein der SPD nicht in das Grundbuch eingetragen werden. Wer hat Recht? Prof. Dr. Burkhard Heß SS 1997

Fälle zur Vorlesung: Freiwillige Gerichtsbarkeit II

Fall Nr. 11: S. ist Eigentümer eines Grundstücks in Tübingen. Zur Sicherung eines Kredits von 50.000.- DM hat er dem G. eine Buchhypothek an dem Grundstück bestellt, die im Grundbuch von Tübingen zugunsten des G. eingetragen ist. Zum vereinbarten Termin zahlt S. dem G. den Kredit gegen Quittung zurück. Deshalb geht die Hypothek gem. §§ 362 I, 1163 I 2 BGB auf S. über und wird zur Eigentümergrundschuld (§ 1177 I BGB). Später ergibt sich für S. erneut die Notwendigkeit, einen umfangreichen Kredit bei X. aufzunehmen. Zur Sicherung will er dem X. die Grundschuld abtreten. Da er selbst allerdings vorübergehend verhindert ist, bevollmächtigt er seinen Sohn B. schriftlich, äalle zur wirksamen Übertragung der Grundschuld auf X. notwendigen Rechtsgeschäfte vorzunehmen und alle dafür erforderlichen Erklärungen abzugeben". Diese Vollmachtserteilung wird von einem Notar beglaubigt (§ 129 BGB). B. einigt sich daraufhin in notarieller Urkunde im Namen des S. mit X. gem. § 1154 III i.V.m. § 873 I BGB über die Abtretung der Grundschuld und beantragt sodann schriftlich unter Vorlage der Urkunde und Vollmacht beim Grundbuchamt in Tübingen die Eintragung der Abtretung ins Grundbuch.

Wie gestaltet sich im einzelnen der Verfahrensablauf und wie wird das Grundbuchamt entscheiden.

Fall Nr. 12 (OLG Frankfurt Rpfleger 1979, 418): Im notariell beurkundeten Vertrag räumte A. dem B. ein Wegerecht (Fahrrecht) entlang der Grenze des Grundstücks des A. in einer Breite von 3 m ein. A. und B. bewilligten und beantragten die Eintragung dieses Wegerechts ins Grundbuch. Das Grundbuchamt wies den amtierenden Notar daraufhin, daß die Eintragung eines solchen Wegerechts nur für den jeweiligen Eigentümer des angrenzenden Grundstücks erfolgen könne und fragte, ob demnach das Grundstück des A. zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks B. belastet werden solle. Der Notar schrieb auf den Brief des Grundbuchamts äzutreffend" und schickte ihn zurück.

War die Rechtsauffassung des Grundbuchamts richtig? Was hat jetzt das Grundbuchamt Ihrer Ansicht nach zu tun?

Fall Nr. 13 (BGH NJW 1972, 2262; OLG Oldenburg DNotZ 1989, 92, BGH JZ 1997, 516): Die Eltern E. überließen in einer notariellen Urkunde ihr Hausgrundstück im Wert von rund 400.000.- DM ihrer 13jährigen Tochter Petra und erklärten die Auflassung. Sie handelten zugleich als gesetzliche Vertreter für Petra. Die Überlassung geschah unentgeltlich in Anrechnung auf den Erb- und Pflichtteil Petras am künftigen elterlichen Nachlaß. In derselben Urkunde bestellten sich die Eltern den unentgeltlichen Nießbrauch am Grundstück und bewilligten und beantragten die Eintragung des Nießbrauchs gleichzeitig mit der Eigentumsumschreibung. Außerdem solle, so heißt es in der Urkunde, die in Abt. III eingetragene Grundschuld in Höhe von 170.000.- DM bestehen bleiben; die Grundschuld werde von Petra in dinglicher Weise übernommen; persönliche Schuldner blieben die Eltern.

Hat das Grundbuchamt den Eintragungsanträgen stattzugeben? Wie lautet die Entscheidung des Grundbuchamts, wenn die Eltern ein vermietetes Hausgrundstück übertragen haben? Die notarielle Urkunde enthält eine weitere Klausel, worin Petra sich verpflichtete, nicht ohne Zustimmung ihrer Eltern über das Grundstück zu verfügen. Für den Fall der Zuwiderhandlung haben sich die Eltern das Recht vorbehalten, von dem Vertrag zurückzutreten und die Rückübertragung des Eigentums zu verlangen. Zur Sicherung dieses Anspruchs wird die Eintragung einer Rückauflassungsvormerkung zugunsten der Eltern beantragt und bewilligt. Wird das Grundbuchamt diese Vormerkung eintragen?

Fall Nr. 14 (OLG Düsseldorf Rpfleger 1988, 357): Ehefrau Inge bot in notarieller Urkunde ihrem Ehemann Hugo die unentgeltliche Übertragung ihres Wohnungseigentums zur ideellen Hälfte an. In derselben Urkunde erteilte sie ihm unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB Vollmacht, äsie bei der Beurkundung der Auflassung zu vertreten und alle zum Vollzug des Überlassungsvertrages erforderlichen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, Anträge zu stellen und zurückzunehmen". Später erklärte Hugo in einer notariellen Urkunde in eigenem Namen und im Namen von Inge die Auflassung. In einer notariell beglaubigten Urkunde bewilligte und beantragte Hugo in eigenem und in Inges Namen die Eintragung einer Auflassungsvormerkung. Hat das Grundbuchamt dem Antrag stattzugeben?

Variante: Im Rahmen eines Kaufvertrages stellte V. das Grundstück zur dinglichen Beleihung zur Verfügung, soweit zur Finanzierung des Kaufpreises für K. nötig. V. und K. bevollmächtigten den Bürovorsteher B. des Notariats, alle zur Beleihung erforderlichen Rechtshandlungen vorzunehmen. B. beantragte und bewilligte eine entsprechende Hypothek nebst Unterwerfungserklärung (§ 800 ZPO) im Namen von V. und K. Wird das Grundbuchamt eintragen?

Fall Nr. 15 (BayObLG MDR 1989, 748): Der 19jährige V. hat von seinem Vater ein Grundstück geerbt. Um seinen großzügigen Lebensstil weiter finanzieren zu können, veräußert er es an K. V. und K. legen dem Grundbuchamt einen formgültigen Kaufvertrag sowie eine formgültige Auflassung vor und beantragen Umschreibung des Eigentums des V. an den K. Kurz nach Eingang des Antrages erscheint die Mutter des V. auf dem Grundbuchamt und schüttet ihr Herz aus: ihr Sohn V. sei willensschwach und in schlechter Gesellschaft, nehme Extesy-Drogen und sei deshalb seiner Sinne oft nicht mächtig. Das Geld für die Drogen wolle er sich wohl nun durch den Verkauf des von seinem Vater geerbten Vermögens beschaffen. Er sei zwar noch nicht unter Betreuung gestellt, obwohl die Voraussetzungen vorlägen. Jedenfalls müsse das Grundbuchamt ihn an der Verschleuderung seiner Grundstücke hindern, damit er nicht in Kürze mittellos dastehe und der Fürsorge zur Last falle. Hat das Auftreten der Mutter Einfluß auf das laufende Grundbuchverfahren?

Fall Nr. 16 (Kollhosser, JA 1984, 720): Durch notariell beurkundeten Vertrag verkauft die Bau- und Grundstücksverwaltungs- und Bauträgergesellschaft GmbH an A. ein Grundstück, auf dem gemäß bereits übergebener und in Bezug genommener privatschriftlicher Baubeschreibung und Bauzeichnung von der Bau GmbH ein Haus errichtet werden soll. In derselben notariellen Urkunde wird zugleich die Auflassung erklärt. Wenig später wird von A. beim Grundbuchamt der Antrag auf Eigentumsumschreibung gestellt. Der Rechtspfleger nimmt die Eintragung jedoch nicht vor, sondern erläßt eine Zwischenverfügung, in der (unter Bezugnahme auf die einschlägige Entscheidung BGHZ 74, 346) darauf hingewiesen wird, der Kaufvertrag sei gem. § 313 BGB unwirksam, weil die dort erwähnte und vereinbarte Baubeschreibung nicht mitbeurkundet worden sei. Das Grundbuchamt dürfe aber keine Eintragung vornehmen, von der es wisse, daß sie zur Unrichtigkeit des Grundbuchs führe. Ist diese Ansicht zutreffend? Fall Nr. 17 (BayObLGZ 1979, 434 ff.): Albert bestellt zugunsten der K.-Bank zur Sicherung eines Darlehens von 25.000.- DM eine Grundschuld an seinem Grundstück und bewilligt und beantragt am 1. 6. formgerecht die Eintragung ins Grundbuch. In der notariellen Urkunde wird auf Anlagen Bezug genommen (§ 14 BeurkG), zu denen auch die vorgedruckten äAllgemeinen Darlehensbedingungen" der K.-Bank gehören. Darin heißt es im Zusammenhang mit den Kündigungsbestimmungen u. a.: äDie Kündigung erfolgt schriftlich an die letzte der Bank bekannte Anschrift des Darlehensnehmers bzw. Grundeigentümers. Hat sich diese Anschrift zwischenzeitlich geändert, so bewirkt die Kündigung die sofortige Fälligkeit des gewünschten Darlehensbetrages und der Grundschuld in dem Zeitpunkt, in welchem sie ohne die Anschriftenänderung bei regelmäßiger Beförderung zugegangen wäre." Der zuständige Grundbuchrechtspfleger nimmt die beantragte Eintragung jedoch nicht vor, sondern erläßt eine Zwischenverfügung, in der er die genannte Bestimmung beanstandet. Die vereinbarte Klausel verstoße nämlich gegen das AGBG und sei daher unzulässig. Wenn bis zum 1. 8. nicht die Aufhebung der Klausel in grundbuchgerechter Form nachgewiesen sei, werde der Antrag zurückgewiesen. Ist die Zwischenverfügung zu Recht ergangen?

Fall Nr. 18: Die freikirchliche Gemeinde äErleuchteter Weg" hat ein großes Grundstück erworben, auf dem eine Wohnanlage errichtet werden soll, die in Wohneinheiten unterteilt und an die Gemeindemitglieder als Wohnungseigentum verkauft werden soll. Dadurch will die Gemeinde ihre Vorstellung von ächristlicher Gemeinschaft" auch im gemeinsamen Zusammenleben verwirklichen. Gemeindemitglied Notar N. entwirft folgende Teilungserklärung, die beim Grundbuchamt eingereicht wird:

1. Der Verkauf von Wohnungen darf nur an Personen erfolgen, die der Gemeinde angehören; aus diesem Grund enthalten alle Kaufverträge zwischen der Gemeinde und den Erwerbern eine schuldrechtliche Rücktrittsklausel, diese wird dinglich gesichert durch eine Rückauflassungsvormerkung an die Gemeinde. 2. In der Teilungserklärung (§ 8 WEG) wird ein Vermietungsmonopol für den gemeinsamen Verwalter eingesetzt. Dadurch soll gewährleistet sein, daß nur Gemeindemitglieder Mietverträge abschließen. In die Gemeinschaftsordnung wird zudem eine Klausel aufgenommen, wonach Fernseh- und Rundfunkempfang für alle Mitbewohner untersagt ist. 3. Schließlich enthält die Gemeinschaftsordnung folgende Klausel: äJeder Wohnungseigentümer kann sich in der Eigentümerversammlung nur durch seinen Ehegatten, einen anderen Wohnungseigentümer oder den Verwalter vertreten lassen."

Das Grundbuchamt hat gegen sämtliche Klauseln nachhaltige Bedenken und gibt in einer Zwischenverfügung dem N. Gelegenheit, die Klauseln entsprechend umzuformulieren. Hiergegen erhebt N. Erinnerung. Mit Erfolg?

Fall Nr. 19: E. räumt der X.-Gas AG, dem Monopolunternehmen für Erdgasbelieferung in der Region, eine Grunddienstbarkeit ein mit dem Inhalt, der Eigentümer des belasteten Hausgrundstücks habe äfür immer außer der Wärmeenergieversorgung über Erdgas jegliche andere Wärmeenergieversorgung zu unterlassen". Mit notariell beglaubigter Erklärung bewilligt und beantragt E. die Eintragung dieser Grunddienstbarkeit. Hat das Grundbuchamt dem Antrag zu entsprechen? Fall Nr. 20 (BGH MDR 1989, 621): In notarieller Urkunde bestellte der Grundstückseigentümer Hintermaier der Germania Brauerei eine Dienstbarkeit des Inhalts, daß die Brauerei auf die Dauer von 25 Jahren das ausschließliche Recht habe, auf dem Grundstück Biere, bierähnliche und alkoholfreie Getränke zu vertreiben, sowie eine Gastwirtschaft zu betreiben oder durch Dritte betreiben zu lassen. Durch Zwischenverfügung beanstandet der Rechtspfleger die lange Laufzeit der Dienstbarkeit. Die Brauerei meint, daß nach den näheren Umständen des Pacht- und Biervertrages Hintermaier hervorragende Konditionen erhalten habe; überhaupt sei eine derartige Vertriebsdienstbarkeit unbegrenzt erlaubt. Wird die Erinnerung der Brauerei Erfolg haben?

Fall Nr. 21 (Gottwald, PdW Nr. 34): Witwe W. kauft ein Hausgrundstück für 600.000.- DM und wurde im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen. Danach schenkte sie das Grundstück ihrem Sohn S. Tochter T. beantragt jetzt beim Grundbuchamt die Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen das Eigentum des S. Zur Begründung trägt sie vor, W. lebe seit dem Tod ihres Mannes in fortgesetzter Gütergemeinschaft mit ihren Kindern. Das Grundstück sei daher Gesamtgut geworden und habe ohne Zustimmung beider Kinder nicht wirksam veräußert werden können. Deshalb sei das Grundbuch unrichtig.

1. Ist dem Antrag stattzugeben? 2. Wie könnte T. ihre Rechte am Grundstück sichern? 3. Das Prozeßgericht lehnt den Erlaß einer einstweiligen Verfügung ab, weil der zu sichernde Anspruch nicht glaubhaft gemacht sei. T. klagt nun auf Grundbuchberichtigung gegen S. Kann sie S. an einer Verfügung über das Grundstück hindern?